1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der MuS GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) und Ihren Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt). Für den Cateringvertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diese von dem Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen werden. Abweichungen von diesen AGBs bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.
2. Vertragsparteien
Der Auftragnehmer behält sich aber vor, mit Subunternehmen zusammenzuarbeiten, wofür auch diese Regelungen gelten. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit nicht anders angegeben. Der Catering-Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot unterschrieben zurücksendet und der Auftragnehmer das Angebot durch schriftliche Rückbestätigung annimmt.
Die Leistungen orientieren sich an dem den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss bekannten Leistungsumfang. Sollte sich im Zuge der Vertragsdurchführung ergeben, dass der Leistungsumfang notwendigerweise oder zweckmäßigerweise einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse bedarf, werden sich die Vertragsparteien über eine entsprechende Anpassung des Leistungsumfanges einigen.
3. Leistungsumfang
Die Vertragsparteien gehen von einem voraussichtlichen Zeitaufwand aus, der für die Erbringung der bezeichneten Leistungen notwendig sein wird. Sollte sich im Laufe der vertraglichen Durchführung ergeben, dass dieser Zeitaufwand nicht eingehalten werden kann, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich nach Kenntniserlangung dieser geänderten Umstände zu informieren.
Die Leistungserbringung erfolgt in unmittelbarer Abstimmung mit dem Auftragnehmer, und zwar in einem vereinbarten Terminplan, der Bestandteil dieses Vertrages dann ist. Ein einmal vereinbarter Terminplan kann nur durch beide Vertragsparteien geändert werden. Es sei denn, es tritt ein Fall höherer Gewalt ein.
Die Zeit, Dauer, Ort, Art und Weise der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Allerdings steht dem Auftragnehmer jedoch ein Weisungsrecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Ergebnisses der geschuldeten Leistungen zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für eine geplante Veranstaltung erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen, Konzessionen oder sonstige Erlaubnisse (z. B. GEMA) rechtzeitig einzuholen und alle erforderlichen Zahlungen rechtzeitig zu entrichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt von dem Auftraggeber vor Leistungserbringung und Beginn der Veranstaltung einen schriftlichen Nachweis über die vorgenannten Leistungsverpflichtungen zu verlangen.
4. Lieferung und Abholung
Die Lieferung durch den Auftragnehmer erfolgt ebenerdig bis zur Standgrenze und von dort werden die gegenständlichen Lieferungen auch wieder abgeholt. Es ist Aufgabe des Auftragsnehmers, die angelieferten Sachen auf dem Stand zu verteilen und ggf. in Obergeschosse zu transportieren und anschließend wieder ins Erdgeschoss bis zur Standgrenze wieder zurückzubringen.
Die Anlieferung erfolgt angemessen vor Veranstaltungsbeginn in einem anzugebenden Zeitraum und die Abholung nach Veranstaltungsende in einem anzugebenden Zeitraum. Für eine Vereinbarung einer festen Uhrzeit ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet.
Des Weiteren hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass zu dem angegebenen Liefer- und Abholzeitraum eine autorisierte Person für die Abwicklung anwesend sein muss, der die Lieferung entgegennimmt und zurückgibt. Sollte dies nicht der Fall sein, gilt die getätigte Aktion (Lieferung) durch den Auftragnehmer als ordnungsgemäß abgewickelt.
Etwaige Reklamationen sind unverzüglich dem Auftragnehmer (MuS GmbH) zur Rechtswirksamkeit mitzuteilen.
Sollte eine Rückgabe unvollständig sein oder eine Abholung nicht oder nicht vollständig möglich sein, hat der Auftraggeber die fehlenden Artikel unverzüglich auf eigene Kosten an eine Adresse zurückzugeben, die der Auftragnehmer diesem mitteilt. Sollte es hierbei zu Folgen kommen, wie etwa Mietausfällen der Mietgegenstände, trägt der Auftraggeber diese angefallenen Kosten.
Letztlich trägt der Auftraggeber auch die Kosten, die durch eine zweite Anlieferung oder Anfahrt notwendig werden (z.B. Montage, Einweisung, Abholung von Leergut oder Material), für die der Auftraggeber (oder einer seiner Erfüllungsgehilfen wie Messebauer, Subunternehmer, Vertragspartner) verantwortlich ist, so trägt er auch diese Kosten.
5. Leistungserbringung
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer die Speisemengen für die gesamte Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung mit. Diese Speisemengen können bis 14 Uhr am Tage vor der vereinbarten Lieferung noch angepasst werden, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Hierbei sind exakt vom Auftraggeber nachfolgende Daten zu nennen: Name der Veranstaltung, Teilnehmeranzahl, Veranstaltungstermin, Beginn der Veranstaltung, Dauer der Veranstaltung, Veranstaltungsort. Dabei ist eine kostenfreie Reduzierung um max. 10 % oder Aufstockung um max. 50% der ursprünglichen Bestellmenge, aber abhängig von der Verfügbarkeit, möglich. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Preisleistung neu zu definieren oder den Auftrag kosten- und haftungsfrei zu stornieren. Die sachgemäße Lagerung der Lebensmittel obliegt der Verantwortung des Auftraggebers. Sollte ein Artikel gerade nicht verfügbar sein, behält sich der Auftragnehmer vor, mindestens gleichwertigen Ersatz (z.B. vom Preise her) zu liefern.
Hierbei ist zu beachten, dass eine Rückgabe oder etwaige Verrechnungen von gelieferten Lebensmitteln nicht möglich ist.
Getränke
Geliefert wird nur in vollen, sortenreinen Kisten mit Getränken, und keine Einzelflaschen.
Gängige Getränke in Mehrweggebinden (Kisten, Fässer, Premixbehälter) liefert der Auftragnehmer auf Kommissionsbasis, d.h. Vollständige Gebinde werden nach Veranstaltungsende zurückgenommen und gutgeschrieben. Hingegen gelten angebrochene Gebinde sowie Fässer und Premixbehälter mit entfernter Verschlusskappe als verbraucht und sind nicht zurückzunehmen.
Zusätzlich wird der Auftragnehmer fehlendes Pfand in Rechnung stellen.
Zubehör
Der Auftraggeber hat die angemieteten Gegenstände gegen alle Gefahren sowie insbesondere Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen zu versichern. Andernfalls trifft ihn hier die volle Haftung für diese Gegenstände, ob durch fahrlässige oder nicht fahrlässige Handlungsweise.
Fehlende oder beschädigte Mietgegenstände werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungspreis (Neupreis zuzüglich Beschaffungskosten) in Rechnung gestellt.
Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen, die durch eine falsche Bedienung der überlassenen Mietgegenstände durch den Auftraggeber (z.B. nicht erfolgte Reinigung der Geräte) oder seine Subunternehmer, Vertragspartner, Erfüllungsgehilfen verursacht werden, sind dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für den Aufwand an Kosten für Anfahrt und Arbeitszeit des mit arbeitenden Servicetechnikers.
Sollte ein Service vor Ort angeboten werden, erfolgt die Einweisung in die Geräte i.d.R. am Tag vor dem Veranstaltungsbeginn. Eine Uhrzeit wird hierbei nicht zugesagt.
Sollte es erforderlich sein, ein Gerät austauschen zu müssen, behält sich der Auftragnehmer vor, es durch ein anderes Gerät gleicher oder besserer Leistung auszutauschen. Eine Preisminderung geltend zu machen, ist hierbei ausgeschlossen.
Gebrauchsspuren an einem Gerät, kleinere Abweichungen in Form, Farbe und Maßen sind nicht als Reklamationsgrund zu bewerten und auch eine evtl. Preisminderung bleibt außer Betracht.
Sollte eine bestimmte Geschirr-/ Gläser- oder Besteckserie nicht lieferbar sein oder nicht in der gewünschten Menge lieferbar sein, so behält sich der Auftragnehmer vor, eine andere vergleichbare Serie zu liefern, die auch als einheitlich zu bewerten ist. Das Geschirr, die Gläser und das Besteck werden nur in vollständigen Verpackungseinheiten geliefert. Die Lieferung erfolgt in Transportbehältnissen, die während der Veranstaltung am Stand verbleiben. Diese Transportbehältnisse für Geräte werden vom Auftragnehmer vor Messebeginn abgeholt und nach der Messe zum Abtransport wieder mitgebracht.
Allerdings sorgt der Auftraggeber dafür, dass die vom Auftragnehmer vermieteten Gegenstände zum Messeende in die passenden Transportbehältnisse wieder verpackt werden und zur Abholung an der Standgrenze bereitgestellt werden. Eventuelle Verzögerungen oder Wartezeiten des Personals des Auftragnehmers bei der Abholung und Arbeitszeit für das Verpacken werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Hierbei sind die Mietgegenstände entleert oder grob gereinigt zurückzugeben.
Der Auftraggeber haftet für die Mietgegenstände bis zur Abholung. Die Abholung erfolgt spätestens 48 Stunden nach Veranstaltungsende.
Die Registrierung der Fehlmengen und die Kontrolle der zurückgegebenen Mietgegenstände erfolgt bei dem Auftragnehmer oder ihren Subunternehmen. Hierbei wird festgehalten, dass der Auftragnehmer nicht dafür haftet, wenn Schäden durch unsachgemäße Nutzung der Mietgegenstände entstehen. Eine Rückgabe und Verrechnung von Einwegartikeln und Verbrauchsmaterialien ist nicht möglich.
6. Laufzeit des Vertrages
Dieser Vertrag wird nach Unterzeichnung durch Unterzeichnung beider Vertragsparteien wirksam und endet mit der Erreichung des vereinbarten Vertragszweckes, d.h. mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen (Zweckerreichung) oder mit der Stornierung der Veranstaltung entsprechend den in diesem Vertrag vereinbarten Bestimmungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die gesetzlichen Regelungen über eine außerordentliche Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 648a BGB oder sonstige Vertragsauflösungsrechte bleiben hiervon unberührt. Das Recht des Auftragnehmers aus § 648 BGB den Vertrag jederzeit ohne Fristsetzung und ohne Angabe von Gründen zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Die Voraussetzungen solcher Vertragsauflösungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Im Falle einer Kündigung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert das zur Bearbeitung überlassene Material sowie bis dahin vorliegende Arbeitsergebnisse inkl. Teilergebnisse vollständig auszuhändigen.
Der Vertrag kann im Übrigen durch eine beiderseitige Aufhebungsvereinbarung aufgelöst werden. Mit Vertragsbeendigung enden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
7. Stornierung
Storniert der Auftraggeber den Auftrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nachfolgende Stornierungsgebühren geltend zu machen:
Bis zu 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Zeitpunkt der ersten Lieferung (hierbei gilt der frühere Termin) sind 80 % der kalkulierten Gesamtsumme zu zahlen.
Bei späteren Stornierungen sind 100 % der Gesamtsumme fällig und in Rechnung zu stellen. Die Schadensersatzforderungen bleiben auf den Preis der Waren beschränkt. Forderungen aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Rechnungen des Auftragnehmers sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar.
Der Auftraggeber erhält eine Vorabrechnung über 80 % der kalkulierten Gesamtsumme, die mit 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Zeitpunkt der ersten Lieferung fällig wird. Hierbei gilt der der erste frühere Termin.
Wird die Vorabrechnung nicht fristgerecht durch den Auftraggeber bezahlt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag nicht durchzuführen. Hierbei sind dem Auftragnehmer bereits entstandene Aufwendungen durch den Auftraggeber zu erstatten. Nach Beendigung der Veranstaltung erhält der Auftraggeber die Schlussrechnung über den restlich zu zahlenden Preis.
9. Gewährleistung
Etwaige Reklamationen hat der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Offensichtliche Mängel sind bei Übergabe bei dem Auftragnehmer sofort zu rügen. Diese Mängelrüge durch den Auftraggeber hat schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 12 Stunden sofort zu melden. Hierbei muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit gegeben werden, Feststellungen hierüber vor Ort zu treffen. Dieses Gewährleistungsrecht erlischt gänzlich, wenn die Mängelrüge verspätet erfolgt oder bei Abnahme der Waren Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt und dem Auftragnehmer die Feststellungen und Nachbesserung der Mängel erschwert oder unmöglich macht.
Bei vorhandenen Reklamationen hat der Auftragnehmer das Recht auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Austausch der Waren nach eigenem Ermessen, auch während einer Veranstaltung. Diese kann er aber auch ablehnen, falls sie nur mit unverhältnismäßigem hohem Aufwand und Kosten verbunden ist. Erst hiernach hat der Auftraggeber erst die Berechtigung auf eine angemessene Preisminderung, aber höchstens in Höhe des Produktpreises. Weitergehende Ansprüche bleiben für den Auftraggeber außen vor, insbesondere hat er hierfür keinen Grund zum Rücktritt des Vertrages oder Kündigung des Vertrages.
Hierbei ist festzuhalten, dass es keinen Reklamationsgrund darstellt, wenn eine Verspätung von maximal 30 Minuten bei Lieferung von Speisen und Getränken eintreten sollte. Letztlich ist zu beachten, dass die Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und sonstige Beschaffenheit der Ware sich erstreckt. Im Übrigen besteht eine Gewährleistung nicht, wenn der Mangel auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftragsnehmers beruhen.
10. Einsatz Dritter
Der Auftragnehmer darf auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragsnehmers im Rahmen der Leistungserbringung qualifizierte sog. dritte Personen beauftragen (z.B. Subunternehmer). Der Auftragnehmer selbst bleibt hierbei auch weiterhin vollumfänglich für die Erbringung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag verantwortlich und haftbar.
11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt wie Pandemien, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen sowie behördliche Maßnahmen und sonstige nicht vorhersehbare, unabwendbare Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung von allen Leistungsverpflichtungen, insbesondere sind hier explizit zu nennen: verspätete Anlieferung infolge Verkehrsstaus, Unfälle und anderweitige nicht vorhersehbare Umstände!
12. Haftung des Auftragsnehmers und Auftragnehmers
Für Beschädigungen, die durch Gäste, Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers verursacht werden, haftet der Auftraggeber. Die Kosten hieraus sind dem Auftragnehmer voll zu ersetzen. Jedenfalls haftet der Auftragnehmer nicht für jegliches eingebrachte Eigentum bei einer Veranstaltung für den Fall des Verlustes, Bruch oder Beschädigung. Auch bei Diebstahl wird der Verlust dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Denn die Sorgfaltsverpflichtung etwaiger angemieteter Gegenstände obliegt ab der Übernahme bis zur Rücknahme durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Ersatz von Schäden bestehen nur, soweit der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich im Zusammenhang mit der Lieferung des Cateringservices gehandelt hat.
Hingegen haftet der Auftraggeber für jeglichen Schaden, den er durch fahrlässiges Handeln oder Vorsatz bei dem Auftragnehmer verursacht hat.
Allerdings sind Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht am gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt ausgeschlossen. Die Haftung der Parteien aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die jeweiligen Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien bei der Durchführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
13. Versicherung
Dem Auftraggeber obliegt es, eine eigene Versicherung für die von ihm zu erbringenden Leistungen mit der für diese Branche üblichen als angemessen anzusehende Deckungssumme gegenüber dem Auftragnehmer abzusichern. Dieser Versicherungsschutz hat für die gesamte Laufzeit dieses Vertrages zu bestehen und hat für alle seine Personen sowie Vermögensschäden Deckung zu gewähren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung durch den Auftragnehmer den Versicherungsschutz jederzeit nachzuweisen.
14. Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht gegen eine Forderung einer Vertragspartei aus diesem Vertrag kann die jeweilige andere Vertragspartei nur geltend machen, soweit es um Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis geht.
15. Schriftform
Die diesem Vertrag getroffenen schriftlichen Regelungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Allerdings können individuell ausgehandelte Absprachen bezüglich geänderter Vertragsinhalte vom Schriftformerfordernis nicht umfasst werden und diese sind wirksam, auch wenn sie mündlich getroffen worden sind.
16. Geltendes Recht
Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Rechts des Warenkaufs (CISG). Auch die Anwendung der Regelungen des internationalen Privatrechtes sind ausgeschlossen.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Hierbei sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von den Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt ausdrücklich im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.
18. Schlussbestimmungen
Der Auftragnehmer darf die Daten vom Auftraggeber zu Marketingzwecken verwenden. Ansonsten werden die Daten nur für interne Zwecke verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen durch den Auftraggeber sind unwirksam. Es gilt nur das deutsche Recht.
19. Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Aachen.